Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat müssen seit dem 1. März 2022 ihren ausländischen Fähigkeitsausweis nicht mehr umtauschen und benötigen seit dem 1. März 2024 auch keinen Schweizer-Führerausweis mehr, wenn Sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. Ohne Schweizer Führerausweis ist ein Grenzgänger nicht im Schweizer Zulassungssystem IVZ des ASTRA registriert und kann daher auch nicht in SARI verwaltet werden. Ein Fähigkeitsausweis kann somit in der Schweiz nicht ausgestellt werden.
Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, diesen Chauffeuren am Strassenverkehrsamt des Kantons des Firmensitzes einen Schweizer Führerausweis auszustellen (Umtausch), eine Pflicht besteht hingegen nicht.
Da Grenzgänger ohne Schweizer Führerausweis und ohne Schweizer Fähigkeitsausweis teilweise in der Schweiz CZV Kurse absolvieren, sollen diese Personen in Zukunft eine Kursbestätigung dieser besuchten Kurse erhalten. Eine entsprechende Systemanpassung in SARI wird in den kommenden Wochen ermöglicht.
Diese Kursbestätigung kann für eine Verlängerung des Befähigungsausweises zur Bescheinigung der Weiterbildung (Art. 8 & Art. 10 Richtlinie (EU) 2022/2561) im Heimatland eingereicht werden, um die Verlängerung des Fähigkeitsausweises im Heimatland zu beantragen.